Statuten

Name und Sitz Art. 1

Unter dem Namen „Verein Spielgruppe Dussnang“ besteht mit Sitz in Dussnang TG ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Zweck Art. 2

Der Verein Spielgruppe Dussnang ist politisch und konfessionell unabhängig und bezweckt, Vorschulkindern eine Betreuung im Sinne der Erziehung zu Selbständigkeit, Kreativität und kindlichem Sozialverhalten anzubieten. Zudem versteht sich die Spielgruppe als wichtige Vorbereitung auf den Kindergarten. Ferner fördert er den Kontakt der Eltern untereinander.

Mitgliedschaft, Rechte 

und Pflichten

Art. 3

Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen.

Art. 4

Aktivmitglieder sind die Eltern, deren Kind bzw. Kinder die Spielgruppe besuchen sowie die an der Leitung mitbeteiligten Personen. Aktivmitglieder besitzen das Stimmrecht. Aktivmitglieder zahlen pro Kind, das die Spielgruppe besucht, semesterweise und im Voraus einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und sich in Härtefällen nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern richtet. Leiter bezahlen keinen Beitrag.

Art. 5

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch regelmässige, finanzielle Mitgliederbeiträge ihr Interesse an der Spielgruppe bekunden. Passivmitglieder haben beratende Stimme. Ohne ausdrückliche, gegenteilige Mitteilung werden Aktivmitglieder, nach Austritt ihrer Kinder aus der Spielgruppe, zu Passivmitgliedern.

Art. 6

Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung erworben und muss durch den Vorstand bestätigt werden.

Art. 7

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand. Ein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Beiträge besteht nicht.

Art. 8

Handelt ein Mitglied den Interessen, den Statuten oder den Beschlüssen des Vereins zuwider, kann es von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Mitglieder, die den Beitragszahlungen nicht nachkommen, können vom Vorstand gestrichen werden.

Die Organe Die Organe des Vereins Spielgruppe Dussnang sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederver-sammlung Art. 10

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

Sie behandelt:

– die Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederver-

sammlung und der Jahresrechnung;

– die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der

Revisoren findet alle zwei Jahre statt;

– die Festsetzung der Beiträge;

– die Beschlussfassung über die Statuten, wobei eine

Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberech-

tigten erforderlich ist;

– die Behandlung von Anträgen, wobei zur Beschluss-

fassung das einfache Mehr genügt. Beschlüsse

können nur über die auf der Traktandenliste aufge-

führten Punkte gefasst werden.

Art. 11

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn dies ein Fünftel aller Aktivmitglieder schriftlich verlangt, oder wenn es der Vorstand wünscht.

Die Einladung zu einer Vereinsversammlung hat mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen.

Anträge und Traktanden müssen dem Vorstand spätestens zwei Monate vorher eingereicht werden.

Der Vorstand Art. 12

Der Vorstand besteht aus den von der Vereinsversammlung gewählten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem/der Präsident/in und drei Vorstandsmitgliedern. Die Aktuarin ist zugleich Vizepräsidentin. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin, die Aktuarin und die Kassierin.

Der Vorstand behandelt:

– die Erstellung des Protokolls;

– die Erstellung der Traktandenliste;

– Einberufung der Mitgliederversammlung;

– die Festsetzung der Entschädigungen der ständigen

Leiter.

Der Vorstand vertritt den Spielgruppen-Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Die Rechnungs-

revisoren

Art. 13

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, Buchführung, Belege sowie den Kassabestand und legen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.

Das Vermögen Art. 14

Das Vermögen des Spielgruppen-Vereins setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder sowie aus sonstigen Zuwendungen.

Die Haftung Art. 15

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Auflösung des Vereins Art. 16

Ein Beschluss über die Auflösung des Spielgruppen-Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung gefasst werden. Das Vermögen ist gemeinnützigen, steuerbefreiten Institutionen zuzuwenden.

Inkrafttreten Art. 17

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 15.9.1987.

Dussnang, 4. März 2010